Kursthemen
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Hinweis:
Die Erklärungen in diesem Dokument sind nicht rechtsverbindlich. Es ist für eine allgemeine Orientierung gedacht und nach bestem Wissen recherchiert.
Abmahnung
· Eine Abmahnung muss im Allgemeinen einer verhaltensbedingten Kündigung vorausgehen (außer bei schweren Vertragsverstößen). Dafür braucht es in der Regel mind. 2 einschlägige Abmahnungen, d.h. die Kündigung und die Abmahnungen müssen sich auf das gleiche vertragswidrige Verhalten beziehen.
· Abmahnung haben gegenüber den Auszubildenden drei Funktionen:
o Beanstandungsfunktion
o Warnfunktion
o Ankündigungsfunktion
· Die Abmahnung unterliegt keiner gesetzlichen Form, d.h. es reicht auch sie mündlich auszusprechen. Tendenziell ist es aber empfehlenswert sie schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme der Pflichtverletzung auszusprechen und dies entsprechend zu dokumentieren.
· Gründe für eine Abmahnung:
o Unentschuldigte Fehlzeiten, Fernbleiben von der Berufsschule, Arbeitsverweigerung, Störung des Betriebsfriedens, Weigerung das Berichtsheft zu führen, Verspätungen, etc.
· Die Rechtswirkung ist tendenziell zeitlich begrenzt; Abmahnungen, die älter als 1 Jahr sind, sind i. d. R. gegenstandslos.
· Quelle: https://www.hwk-rhein-main.de/adbimage/2351/asset-original/merkblatt_abmahnung_kuendigung.pdf
Arbeitszeit und Ruhezeit:
· festgelegt durch: Ausbildungsvertrag, Arbeitszeitgesetz, ggf. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen), Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz
· Arbeitszeitgesetz – betrifft Azubis Ü18:
o §3 ArbZG: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
o Max. Wochenarbeitszeit: 48h an 6 Tagen
o Pausen: ab 6h: 30 Min, ab 9h: 45 Min, nie länger als 6h am Stück arbeiten (§4 ArbZG)
o Ruhezeit: 11 h (ggf. branchenspezifische Regelungen um 1h verkürzt) (§5 ArbZG)
o https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html
· Jugendarbeitsschutzgesetz – betrifft Azubis U18:
o Jugendliche dürfen täglich nicht mehr als 8h arbeiten (§ 8 (1) JArbSchG)
o max. Wochenarbeitszeit: 40h (§ 8 (1) JArbSchG)
o Kommt es wegen Brückentagen, o.ä. zu Ausfalltagen, dürfen die Stunden auf die nächsten 5 Wochen verteilt werden. Dabei darf ein Arbeitstag nicht länger als 8,5h gehen und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf max. 40h betragen. Arbeiten Jugendliche an einzelnen Werktagen weniger als 8h dürfen sie in derselben Woche auch 8,5h täglich arbeiten. (§ 8 (2) JArbSchG)
o Es gibt branchenspezifische Ausnahmen (z.B. Landwirtschaft, Schichten im Bergbau, Gaststättengewerbe, etc.)
o Pause: 30 Min: 4,5 - 6h Arbeitszeit; 60 Min: mehr als 6h (§ 11 (1) JArbSchG)
o Samstage, Sonn- und Feiertage sind i. Allg. geschützt (branchenspezifische Ausnahmen!)
§ Arbeit am Samstag ist nur in einzelnen Branchen erlaubt - z.B. in Reparaturwerkstätten für KFZ - mind. 2 Samstage im Monat sollen aber beschäftigungsfrei sein, Arbeitszeit am Samstag muss unter der Woche ausgeglichen werden
§ Arbeit am Sonntag nur in ausgewählten Branchen möglich, jeder 2. Sonntag soll und mind. 2 Sonntage pro Monat müssen frei sein; Arbeitszeit am Sonntag muss unter der Woche ausgeglichen werden
§ Auf einen Arbeitstag am Wochenende/ Feiertag muss in derselben Woche eine Freistellung an einem berufsschulfreien Tag sichergestellt werden.
o Freizeit: mind. 12h (§ 13 JArbSchG)
o Nachtruhe: Die allgemeine Beschäftigungszeit darf zwischen 06:00 - 20:00 Uhr liegen. Bei Auszubildenden über 16 gibt es Ausnahmen für einzelne Branchen: Gaststättengewerbe bis 22 Uhr, mehrschichtige Betriebe bis 23 Uhr, Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr (ab 17 schon ab 4 Uhr) (§ 14 JArbSchG)
o Vor 9 Uhr an einem Berufsschultag sowie 1x pro Woche nach einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (a 45 Min) darf der AG den Jugendlichen nicht beschäftigen (an einem 2ten Tag mit mehr als 5h Unterricht, darf er aber beschäftigt werden) - eine Berufsschulwoche mit Blockunterricht von mind. 25h an 5 Tagen wird mit einer durchschnittl. wöchentlichen betrieblichen Arbeitszeit angerechnet - hier sind max. betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2h pro Woche zulässig (§ 9 JArbSchG).
o https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/
Arrivo Berlin
· Projekte zur beruflichen Integration von Geflüchteten
· z.B. Suche, Vermittlung und Organisation von Sprachkursen und Fördermaßnahmen, Begleitung bei Behördengängen und Ändern, etc.
· https://www.arrivo-servicebuero.de/
AsA flex
· Assistierte Ausbildung flexibel
· Kombination aus ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) und der Assistierten Ausbildung nach §130 SGB III (AsA alt)
· individueller Unterstützungsbedarf - angepasst an Bedarf der Zielgruppe
· durchgängige Betreuung - vor und während der Ausbildung und ggf. auch Nachbetreuung
· ein Einstieg ist jederzeit möglich und es kann jederzeit beendet werden
· Voraussetzung: Berufsberater*in sieht Leistungsschwächen oder der Arbeitgeber stellt fest, dass jemand Probleme mit dem Berufsschulstoff hat, etc.
· Mögliche Anwendungsbereiche: Sprachkurse, Förderunterricht, Vermittlung bei Konflikten, etc.
· Erster Ansprechpartner: Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit
· https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/ausbilden/assistierte-ausbildung-betriebe
Aufhebungsvertrag
· Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Ausbilder und Auszubildender einvernehmlich das Ausbildungsverhältnis. Die Frist kann in gemeinsamer Absprache festgelegt werden.
· Er kann genutzt werden, wenn keine (für das BBiG relevante) wichtigen Gründe vorliegen und z.B. der*die Auszubildende*r den Betrieb wechseln möchte.
· Er darf nicht durch Druck erzwungen werden.
· Mit einem Aufhebungsvertrag tritt der*die Auszubildende alle Recht ab und riskiert Sperrfristen beim Arbeitslosengeld. Ein Aufhebungsvertrag sollte daher nicht leichtfertig unterschrieben werden.
· Muster und weitere Informationen: https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/3190784/0c8959401ad6b24525ff37d30bbadfff/aufhebungsvertrag-data.pdf
Ausbildende
· Arbeitgeber, der für den Ausbildungsbetrieb Auszubildende zum Zwecke der Berufsausbildung einstellt
· Vertragspartner des Auszubildenden und übernehmen die Verantwortung für die Erfüllung des Ausbildungsvertrages
· Beauftragen die Ausbilder mit der Durchführung der Berufsausbildung
Ausbilder
· Sind für die ordnungsgemäße Durchführung der betrieblichen Ausbildung verantwortlich
· Vorwiegend organisatorische und koordinative Aufgaben (Kontakt zu Berufsschule, Kammer etc.)
· Muss persönlich und fachlich geeignet sein. Nachweis z.B. über Ausbildereignung oder als Meister (§28 BBiG)
Ausbildungsabbruch
· Vertragslösung OHNE neues Ausbildungsverhältnis oder Abschlussprüfung final nicht bestanden
· Folgegefahr können sein: prekäre Lebenslagen, gering qualifizierte Arbeit, Arbeitslosigkeit, etc.
· Problem: hohe Kosten für Betriebe, Fachkräftemangel verschärft sich, etc.
Ausbildungsplan
· muss von den Ausbildungsverantwortlichen erstellt werden
· Einteilung der Aufgaben/ Lernfelder unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplans -> zeitlich und inhaltliche Struktur
· Dient der Strukturierung, der Übersicht und dem Abgleich von Lerninhalten im Betrieb
Ausbildungsordnung
· geregelt durch §5 BBiG
· Verordnung, in der die Berufsausbildung festgelegt ist
· Enthält mindestens:
o Genaue Berufsbezeichnung
o Ausbildungsdauer
o Berufsbild (welche Kenntnisse und Fähigkeiten werden vermittelt)
o Ausbildungsrahmenplan
o Anforderungen der Zwischen- und Abschlussprüfung/ Gesellenprüfung
Ausbildungsplan
· s. Ausbildungsrahmeplan
Ausbildungsrahmenplan
· in der Ausbildungsordnung enthalten
· beschreibt die Ausbildungsinhalte und zugehörigen Lernziele und listet alle notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten auf, die Auszubildende während der Ausbildung lernen sollen
· Grundlage für die konkrete sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte im Betrieb (Ausbildungsplan)
· Quelle: https://www.bibb.de/de/141443.php
Ausbildungsunterbrechung
· es gibt keine offzielle „Ausbildungsunterbrechung“ wie z.B. ein Urlaubs- oder Krankheitssemester an einer Hochschule. Fehlzeiten, die durch Krankheit, o.ä. entstehen, werden angerechnet. Ggf. muss die Ausbildung dann verlängert werden.
· Sollte ein Betriebswechsel notwendig sein, entscheidet der neue Betrieb (in Aushandlung mit dem Azubi), wie viel Vorkenntnisse anerkannt werden.
Außerbetriebliche Ausbildung
· BaE – Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen
· Richtet sich an Auszubildende mit zusätzlichem Unterstützungsbedarf (z.B. fehlender Schulabschluss, finden keinen Ausbilungsplatz, vorzeitige Lösung des Ausbildungsverhältnisses, etc.). Der Ausbildungsvertrag wird dabei mit einem Bildungsträger geschlossen, die fachpraktische Ausbildung findet in Kooperationsbetrieben oder den Werkstätten des Bildungsträgers statt.
· Es gibt zusätzliche fachtheoretische und fachpraktische Unterstützung (z.B. Förderunterricht, Prüfungsvorbereitung, etc.) und sozialpädagogische Begleitung.
· https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba035475.pdf
Azubi Akademie
· Plattform der HWK mit versch. Kursangeboten für Auszubildende
Azubi Beirat der HWK
· Gruppe Berliner Auszubildender, die sich für die Belange und Interessen der Auszubildenden gegenüber der HWK einsetzen
BAB (Berufsausbildungsbeihilfe)
· Finanzielle Unterstützung für Auszubildende, die nicht mehr zu Hause wohnen
· Zuständiges Amt: Agentur für Arbeit
· Voraussetzungen: https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab
· Rechner, um die BAB-Höhe abzuschätzen: https://babrechner.arbeitsagentur.de/
BaE
· s. außerbetriebliche Ausbildung
BAM
· Berliner Ausbildungsmodell
· 1jähriger, vollzeitschulischer Bildungsgang
· https://www.osz-berlin.online/fileadmin/uploads/pics/BAM_02.pdf
BBR
· s. Schulabschlüsse
Berichtsheft
· Ausbildungsnachweis in der betrieblichen Ausbildung
· Pflicht - §14 Abs. 1 S. 4 BBiG/ §43 Abs. 1 S. 2 BBiG
· kann schriftlich oder elektronisch geführt werden, muss vom Betrieb gestellt werden
· Erforderliche Angaben: ausgeübte Tätigkeit, eingesetzter Werkstoff, Maschinen und Hilfsmittel, Angabe, ob die Tätigkeit selbständig ausgeführt wurde
· Beispiele für Eintragungen (Quelle: https://www.hwk-oldenburg.de/_Resources/Persistent/8/3/c/f/83cfc3e4afe10f57ae96d232534b467b605fb4c4/Ausbildungsnachweis%20monatlich%20mit%20Vorbl%C3%A4tter.pdf )
· Die Eintragungen während der betrieblichen Ausbildung sollen kurze Angaben zur ausgeübten Tätigkeit einschließlich der Werkstoffangabe, der eingesetzten Maschinen, Werkzeuge und Hilfsmittel (Prüfzeuge) machen:
o Fräsen eines Zahnrades aus Bronze an der Universalfräsmaschine mit Hilfe des Teilkopfes
· Die Eintragungen für den Berufsschultag sollen den Lehrstoff beinhalten, die bloße Benennung des Unterrichtsfaches ist nicht ausreichend.
o Fertigen von Bauelementen: Korrosionsschutz von Metallen
· Das Berichtsheft muss regelmäßig vom Betrieb kontrolliert werden (muss per Unterschrift bestätigt werden) - die ordnungsgemäße und vollständige Führung des Berichtshefts ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung und wird ggf. von der Innung/ dem Prüfungsausschuss überprüft
Berufsbildungsvertrag (= Ausbildungsvertrag)
· Privatrechtlicher Vertrag zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb
· Besonderheiten U18:
o alle gesetzlichen Vertreter*innen müssen unterschreiben
o Vorliegen der Erstuntersuchung nach §32 JArbSchG
Berufsschule
· Berufsschulzeit ist Arbeitszeit (Details s. Arbeitszeit)
· Auszubildende müssen für die Berufsschule vom AG freigestellt werden
· Anmeldung bei der Berufsschule erfolgt über den Betrieb nach Vertragsabschluss, die BS informiert den Betrieb dann über die Berufsschulzeiten
BOA
· s. Schulabschlüsse
BuT-Pass
· Nachweis im Kontext des Berliner Bildungs- und Teilhabepakets
· https://www.berlin.de/sen/bjf/hilfe-und-unterstuetzung/bildungspaket/
Drittstaatenangehörigkeit
· Länder außerhalb der EU, Aufenthaltstitel notwendig
eBBR
· s. Schulabschlüsse
Elternzeit
· Gesetzliche Grundlage: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG
· Eine Unterbrechung der Ausbildung ist möglich, die Ausbildungszeit verlängert sich um die Dauer der Elternzeit, das Ausbildungsverhältnis endet nicht während der Elternzeit!
· Nach Elternzeit ist eine Rückkehr in den Betrieb möglich.
· Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz (Ausnahme bei Insolvenz, Kleinbetrieben, schweren Pflichtverletzungen).
· Die Ausbildung kann während der Elternzeit in Teilzeit (max. 30h wöchentlich) fortgeführt werden.
EQJ
· Einstiegsqualifizierung Jugendlicher
· Maßnahme zur Berufsorientierung/ Qualifizierung von Jugendlichen
· Dauer: mind. 4, max. 12 Monate
· Ziel: Ausbildungsinhalte kennenlernen, Fähigkeiten ausbauen, Potentiale entdecken
· Besteht aus Berufsschulanteilen und Zeiten im Betriebspraktikum
· Finanzielle Förderung durch das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit
· https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/ausbilden/einstiegsqualifizierung-arbeitgeber
Fehlzeiten:
· Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat, d.h. es darf nicht zu viele Fehlzeiten geben!
· Allg. sind bis zu 10% Fehlzeiten okay, mehr wird im Einzelfall oft geprüft! Bei dieser Prüfung geht es jedoch nicht nur um das theoretische Wissen sondern auch um alle wesentlichen Ausbildungsinhalte (auch Praxis) und alle nötigen Handlungs-, Fach-, Selbst- und Methodenkompetenzen = Gesamtbild!
· Es gibt unterschiedliche Regelungen in den Gewerken: laut KFZ-Innung sind 20% Fehlzeiten noch ok.
· Quelle: https://www.azubiyo.de/azubi-wissen/krank-in-der-ausbildung/
FI9
· Förderinstrument 9
· Gruppe an Förderinstrumenten, zu der JAzA zugehört
FOS
· Fachoberschule
· Möglichkeit, um die Fachhochschulreife („Fachabi“) zu machen (Studienqualifizierung)
· FOS 2
o Voraussetzung: MSA mit Berechtigung zur gymnasialen Oberstufe, max. 20 Jahre alt, Nachweis einer Praktikumsstelle
o Dauer: 2 Jahre
o Abschluss: Fachhochschulreife
· FOS 13
o Im Anschluss an die FOS 2 oder mit MSA + abgeschlossene Berufsausbildung
o Abschluss: allgemeine Hochschulreife/ Abitur
· Kann in verschiedenen Fachbereichen und an versch. Fachoberschulen absolviert werden.
· Ggf. auch in Kombi mit einer dualen Ausbildung.
· https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/SchulListe.aspx?Schulart=34&TextID=40
Frühwarnsignale (aus JAzA Unterlagen zum Früherkennungssystem)
· aus JAzA Unterlagen zum Früherkennungssystem: "X:\Projekte\23508_JAzA\Projektarbeit\Prävention\Früherkennungssystem\240115_Früherkennungssystem_Arbeitshilfe.pdf"
· Schwache Signale:
o Sinkende Frustrationstoleranz
o auffällige Verhaltensänderungen
o hohes Konfliktpotential zwischen Auszubildenen und Ausbildenden
o Abkapselung von Kolleg*innen
o verändertes Kommunikationsverhalten
o geringe Kommunikationsbereitschaft
o Desinteresse, Lustlosigkeit
o Änderungen im sozialen Umfeld (Krankheit, Wohnung, Stress mit Freunden/ Familie)
o Müdigkeit
o Unzufriedenheit
o fehlende Deutschkenntnisse insb. Fachsprache
o Drogenkonsum, Alkoholmissbrauch
· Messbare Indikatoren:
o Unpünktlichkeit (zu spät kommen, zu früh gehen)
o unentschuldigte Fehlzeiten
o häufige Krankmeldungen
o schwache Leistungen in Schule und Betrieb/ schwache Ergebnisse in Zwischenprüfung
o starker Leistungsabfall
o schlechte Deutschnoten
o Abmahnungen, Kündigungen
o Weiterbeschulungsanträge
o häufige Betriebswechsel
o Klassen mit hohen Abbruchquoten
IBA
· Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung
· Bildungsgänge, die an OSZ durchgeführt werden.
· Berufsbezogener Unterricht + div. Berufspraktika
· Ziel: vertiefte Berufsorientierung, Verbesserung der Grundkompetenzen, ggf. Verbesserung des Schulabschlusses
IBB
· Investitionsbank Berlin
Inklusion(sberatung)
· Ziel: Inklusion von Personen mit (noch nicht) anerkannten Behinderungen, bei sonderpädagogischem Förderbedarf, Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten, Teilleistungsstörungen, chronischen Erkrankungen, psychische Belastungen, etc.
· Unterstützung bei Fragen zu Fördermöglichkeiten und Nachteilsausgleichen in Prüfungen
· HWK: Almut Kirschbaum (bei Nachteilsausgleichen in Ausbildung/ Abschlussprüfung) https://www.hwk-berlin.de/ansprechpartner/almut-kirschbaum-91,0,dadetail_BETRIEBSFUEHRUNG.html?id=258
· SIBUZ: bei Nachteilsausgleichen für schulische Prüfungen https://www.berlin.de/sen/bildung/unterstuetzung/beratungszentren-sibuz/berufliche-schulen-und-osz/
· IHK? (Z)ÄK?
· (Z)ÄKB: bieten keine Unterstützung. Es sei die Verantwortung der Ausbildenden. [SM1]
ISS
· Integrierte Sekundarschule
· endet im Allgemeinen mit Klasse 10
·
JBA
· Jugendberufsagentur
· Unterstützungsangebote für Jugendliche
· Themen: Berufsorientierung, Beratung bei Problemen in der Ausbildung, Beratung bei persönlichen Problemen, Integration, etc.
· https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/jugendberufsagenturen
Kleidung:
· Arbeitskleidung (z.B. Kittel o.ä. zur Schonung der eigenen Kleidung) - Kosten für Anschaffung und Reinigung trägt der Auszubildende
· Berufskleidung (z.B. Schornsteinfeger, o.ä.) - Kosten für Anschaffung und Reinigung trägt der Auszubildende selbst (ggf. anderweitige tarifliche/ vertragliche Regelungen) - wird das Tragen angeordnet - s. Dienstkleidung
· Dienstkleidung (z.B. Kleidung mit einheitlichem Erscheinungsbild, Firmenlogo, etc.) - Kosten für Anschaffung und Reinigung liegen beim Betrieb, Auszubildende können daran beteiligt werden. Trägt der AG die Kosten, ist die Dienstkleidung nur geliehen und muss nach Beendigung der Ausbildung zurückgegeben werden.
· Schutzkleidung (z.B. Sicherheitsschuhe, Helm, etc.) - für Arbeitsschutz/ Hygiene - fällt in den Bereich der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht und muss vom AG zur Verfügung gestellt werden oder die Kosten müssen übernommen werden. Schutzkleidung ist i. Allg. Eigentum des AG. (Beteiligung an Kosten kann vereinbart werden, wenn die PSA z.B. in der Freizeit genutzt werden kann).
· https://www.hwk-koeln.de/artikel/arbeitskleidung-32,0,338.html
KMU
· Klein- und Mittelständische Unternehmen
· Abhängig von tätigen Personen und Jahresumsatz: https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Kleine-Unternehmen-Mittlere-Unternehmen/Glossar/kmu.html
Krankmeldung in der Ausbildung
· Die Auszubildenden sollten sich immer über den Meldeweg in ihrem Unternehmen informieren. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können zwar von den Arbeitgebern abgerufen werden, aber die Auszubildenden sind trotzdem verpflichtet, sich im Falle einer Krankheit unverzüglich beim Arbeitgeber zu melden und die voraussichtliche Dauer der Krankheit mitzuteilen.
· Auch Abwesenheiten in der Berufsschule müssen mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisbar sein und müssen dem Betrieb gemeldet werden. Andernfalls besteht die Gefahr einer Abmahnung.
· Auch entschuldigte Krankheitstage gelten als Fehlzeiten (s. Fehlzeiten).
· Bis 6 Wochen: Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, danach Krankengeld durch Krankenkasse
· Quelle: https://www.azubiyo.de/azubi-wissen/krank-in-der-ausbildung/
Kündigung
· §22 BBiG: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__22.html
· Das Berufsausbildungsverhältnis kann innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten gekündigt werden. Danach kann es nur durch die Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung aufgibt oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Ansonsten können Auszubildende und Ausbilder nur fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt:
o ohne vorherige Abmahnung nur bei schweren Verstößen (Diebstahl, etc.)
o ansonsten mit Abmahnungen (s. oben)
o Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Vorfall, der zur Kündigung führt, zum Zeitpunkt der Kündigung länger als 14 Tage bekannt war.
· Eine Kündigung muss schriftlich und mit Unterschrift erfolgen und wird mit Zugang gültig.
· Alternative: Aufhebungsvertrag
· Zu beachten: Kündigungen (und Aufhebungsverträge) können massive Auswirkung auf sozialrechtliche Themen haben (z.B. ALG I/ Bürgergeld, Kindergeld, Sperren beim Amt, BAB, Aufenthaltsstatus, etc.)
· Zusatzinfo: s. Weiterbeschulung
Mutterschutz
· s. Schwangerschaft
Nachhilfe
· Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Auszubildende Lernlücken schließen können. Dazu zählt das allgemeine Angebot der HWK (s. Azubi Akademie), das Angebot von AsA flex (unterschiedliche Träger (und Effektivität) an den versch. OSZ). Teilweise besteht auch die Möglichkeit über den BuT-Pass Nachhilfeangebote zu erhalten.
Nachteilsausgleich
· Es ist immer zu unterscheiden zwischen Nachteilsausgleichen in der Schule (Zuständigkeit: Schule, SIBUZ) und in der Abschlussprüfung (Zuständigkeit: Prüfungsausschüsse der Innung bzw. ggf. Kammer).
· für theoretische und fachpraktische Prüfungen möglich
· Beispiele: Hilfsmittel und Assistenzleistungen bei Behinderungen, Verlängerung der Prüfungszeit, Berücksichtigung bei der zeitlichen und sachlichen Gliederung der Ausbildung
· s. Inklusion
Passgenaue Besetzung
· Projekte zur Vermittlung von Auszubildenden ohne Betrieb
· HWK: https://www.hwk-berlin.de/artikel/vor-der-ausbildung-91,108,276.html#Section1
Probezeit
· §20 BBiG - https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__20.html
· Die Probezeit muss mind. 1 Monat (max. 4 Monate) dauern.
Rahmenlehrplan
· Legt die Inhalte und zeitliche Gliederung des Berufsschulstoffs fest.
· Nicht mit dem Ausbildungsrahmenplan zu verwechseln.
Schlichtung
· Wenn Auszubildende unrechtmäßige oder unwirksame Kündigungen erhalten oder anhaltende, arbeitsrechtlich relevante Konflikte mit ihrem Betrieb haben (z.B. fehlende Gehaltszahlung, falsche Arbeitszeit- oder Urlaubsregelungen, etc.), können die Schlichtungsstellen der Kammern bzw. Innungen kontaktiert werden.
· Die Schlichtungsstelle unterstützt dabei, Konflikte zwischen Betrieben und Auszubildenden (etc.) außergerichtlich zu klären und muss i.Allg. angerufen werden, bevor der Fall ans Arbeitsgericht geht.
· (ZÄKB hat eine Schlichtungsstelle, ÄKB hat keine)
Schulabschlüsse
· BO(A):
o Berufsorientierender Abschluss nach Klasse 10
o für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf „Lernen“
· BBR:
o Berufsbildungsreife (in anderen Bundesländern entspricht dies dem Hauptschulabschluss)
o i. Allg. nach Klasse 9
· eBBR:
o erweiterte Berufsbildungsreife (entspricht einem Werkrealschulabschluss)
o nach Klasse 10
· MSA:
o Mittlerer Schulabschluss (entspricht einem Realschulabschluss)
o nach Klasse 10
o ermöglicht den Übergang in die gymnasiale Oberstufe
· Abitur
Schwangerschaft
· Teilt eine Person eine Schwangerschaft mit, muss der Ausbildende den Arbeitsplatz und die Arbeitsabläufe überprüfen und so gestalten, dass keine Gefahr für die schwangere Person (oder das ungeborene Kind) besteht.
· Besondere Regelungen gelten bei schwerer körperlicher Arbeit, gesundheitsgefährende Arbeiten, Mehrarbeit, Nachtarbeit.
· Beschäftigungsverbot in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung bzw. ersten 8 Wochen nach der Entbindung (Mutterschutz).
· Im Mutterschutz gelten Sonderregelungen bzgl. der Vergütung (Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse + Differenzbetrag zur Ausbildungsvergütung durch Arbeitgeber).
· Kündigungen sind während der Schwangerschaft nicht erlaubt (wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert war).
SenASGIVA
· Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
· Trägt einen Teil der Projektfinanzierung
· https://www.berlin.de/sen/asgiva/
SenBJF
· Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
· u. a. Zuständig für die Berufsschulen, Einstellung von Personal an staatlichen Schulen, etc.
· https://www.berlin.de/sen/bjf/
SIBUZ
· Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentren
· Beratungs- und Unterstützungsangebote für Schüler*innen, Eltern und Lehrkräfte bei Schwierigkeiten in der (Berufs)Schule (z.B. Nachteilsausgleiche, Diagnostik von LRS, etc.)
· https://www.berlin.de/sen/bildung/unterstuetzung/beratungszentren-sibuz/berufliche-schulen-und-osz/
Soulspace
· Kontakt-, Beratungs- und Behandlungsinitiative für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 35 Jahren
· https://soulspace-berlin.de/
Teilzeitberufsausbildung
· Es besteht die Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren (z.B. wegen Kindererziehung, gesundheitlicher Einschränkungen, etc.). Dabei kann die wöchentliche Arbeitszeit um bis zu 50% reduziert werden.
· Für die Berufsschule muss jeweils eine separate Abstimmung zwischen Berufsschule, Ausbildenden und Auszubildenden stattfinden. Ggf. ist eine Reduzierung der Stunden hier nicht möglich und die Berufsschule sowie Lehrgänge müssen in vollem Umfange besucht werden.
· Durch die Reduzierung verringert sich i. Allg. die Ausbildungsvergütung anteilig und die Ausbildungsdauer verlängert sich (Rechner s. Link unten).
o Ggf. kann es hier Abweichungen geben z.B. bei den MFA (Kathrin erwähnte mal was in die Richtung)
o (Z)ÄKB: Die Ausbildenden entscheiden am Ende, ob eine Teilzeitausbildung möglich ist. Diese entscheiden auch, ob die Ausbildung durch die verminderten Stunden verlängert werden muss. Also eine Teilzeitausbildung ist auch innerhalb 3 Ausbildungsjahre möglich.[SM2]
· Teilzeitausbildung kann vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses vertraglich festgelegt werden, kann aber auch im Laufe der Ausbildung noch über eine Zusatzvereinbarung geregelt werden.
Überstunden (bzw. Mehrarbeit)
· Überstunden bzw. Mehrarbeit muss stets dem Ausbildungszweck dienen und eine Pflicht dazu muss im Ausbildungsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag festgelegt sein. Ansonsten muss keine Mehrarbeit geleistet werden. Eine Ablehnung der Überstunden wäre damit kein Grund für eine Abmahnung oder Kündigung.
o Ausnahme: Im Falle von Notfällen, z.B. Überschwemmungen, Stromausfall, etc. sind Auszubildende aufgrund ihrer Treuepflicht zu Überstunden verpflichtet. Minderjährige Auszubildende dürfen dabei aber erst eingeplant werden, wenn die erwachsenen Mitarbeitenden nicht ausreichen.
· Auch bei Mehrarbeit ist die höchstzulässige Arbeitszeit zu beachten (s. auch Arbeitszeit):
o bei Minderjährigen: max. 8,5h pro Tag
o bei Ü18: max. 10h pro Tag
o es muss jeweils ein Ausgleich davor/ danach stattfinden
· Überstunden müssen vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden (§17 (3) BBiG).
· Mehrarbeit muss vom Arbeitgeber protokolliert werden und mind. 2 Jahre aufgehoben werden
· Hinweis: Schickt ein Ausbilder Auszubildende z.B. wegen niedriger Auftragslage früher nach Hause, so entstehen dadurch keine Minusstunden, die später nachgearbeitet werden müssen. Dies wäre eine Form der bezahlten Freistellung, d.h. es handelt sich um bezahlte Arbeitszeit.
ÜLU - Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung
· Ergänzt die betriebliche Ausbildung und wird oft von Innungen, Verbänden oder Kammern durchgeführt - so wird die Vollausbildung sichergestellt, auch wenn die Betriebe sehr spezialisiert sind
· Kein eigenständiger Lernort, ergänzt den Lernort Betrieb
Urlaub
· Der Mindesturlaubsanspruch richtet sich nach dem Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres:
o U16: min. 30 Werktage (= 25 Arbeitstage bei einer 5-Tage Woche)
o U17: min. 27 Werktage
o U18: min. 25 Werktage
o Ab 18: 24 Werktage (=20 Arbeitstage bei einer 5-Tage Woche)
· Wird die Berufsschule während des Urlaubs besucht, muss dafür ein weiterer Urlaubstag gewährt werden
· Bei einem Betriebswechsel wird im neuen Betrieb anteiliger Urlaub gewährt.
VerA plus
· Mentoringprogramm für Auszubildenden
· Träger: Initiative: Senior Experten Service (SES)
· Bietet Unterstützung bei Problemen in der Ausbildung
· Tandem aus Auszubildenden und ehrenamtlichen Fachkräften im Ruhestand, 1:1 Betreuung
· Kooperationspartner von JAzA
· https://vera.ses-bonn.de/ueber-vera
Verbundausbildung
· Es gibt verschiedene Formen der Verbundausbildung. Im Allgemeinen ist es eine Organisationsform, bei der ein Betrieb nicht alle Ausbildungsinhalte/ Ausbildungsverantwortlichkeiten abdecken kann und sich mit anderen Betrieben zusammenschließt.
· https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-berufliche-bildung/ausbildung/verbundausbildung/
Vergütungsanspruch/ Mindestvergütung
· Für Ausbildungsverhältnisse gibt es festgelegte Mindestvergütungen. Diese ist gestaffelt.
· Für Verträge, die 2024 geschlossen werden gilt mind.
o 1 Jahr = 649,00 €
o 2 Jahr = 766,00 €
o 3 Jahr = 876,00 €
o 4 Jahr = 909,00 €
· Ausnahmen (nach unten) kann es bei ggf. bei Ausbildungen im Rahmen einer kooperativen Ausbildung etc. geben. Ansonsten sind nur Ausnahmen nach oben erlaubt (z.B. durch Tarifverträge, o.ä.) = Günstigkeitsprinzip
· Beispiele ÄKM:
Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 01.03.2024 (Tarifvertrag)o im 1. Jahr monatlich 965 Euro
o im 2. Jahr monatlich 1.045 Euro
o im 3. Jahr monatlich 1.130 Euro
Verkürzung der Ausbildungszeit
· Je nach Vorerfahrung, Alter und Schulabschluss kann die reguläre Ausbildungszeit auf Antrag verkürzt werden (§ 8 (1) BBiG).
· Dies kann bereits bei Vertragsabschluss beantragt werden, geht aber auch noch während der Ausbildung, muss dann aber so beantragt werden, dass noch mind. 1 Jahr Ausbildungszeit bleibt.
· Verkürzung und vorzeitige Zulassung (s. unten) können kombiniert werden, allerdings ist darauf zu achten, dass die Mindestausbildungsdauer nicht unterschritten wird:
o 3,5 Jahre = 24 Monate
o 3 Jahre = 18 Monate
o 2 Jahre = 12 Monate
Verlängerung der Ausbildungszeit
· Besteht ein*e Auszubildende*r die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht, kann das Berufsausbildungsverhältnis laut § 21 (3) BBiG bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, aber max. um 1 Jahr, verlängert werden.
· Es ist notwendig einen Antrag bei der entsprechenden Kammer zu stellen.
· Den Antrag auf Verlängerung gibt es bei der Kammer/ Innung, nach nicht bestandener Prüfung wird er auch automatisch mit verschickt.
· Die Betriebe können im Fall einer nicht bestandenen Abschlussprüfung eine Verlängerung i.Allg. nicht verweigern.
· Auch zuvor kann z.B. aufgrund längerer Fehlzeiten, Krankheit, o.ä. ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildung gestellt werden (§ 8 (2) BBiG.
· Bei Betriebswechseln ist auch eine Rückstufung in ein früheres Ausbildungsjahr möglich.
Vorzeitige Zulassung zur Gesellen- und Abschlussprüfung
· Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist laut §45 (1) BBiG möglich. Dafür muss ein Antrag bei der jeweiligen Stelle (Innung, Kammer) gestellt werden. Es ist eine Stellungnahme des Betriebs und der Berufsschule notwendig.
· Eine vorzeitige Zulassung ist an gute (bzw. sehr gute Leistungen) geknüpft. Bei einer Verkürzung im 0,5 Jahr wird ein Notendurchschnitt von mind. 2,49 benötigt sowie eine gute Einschätzung des Betriebes. In Ausbildungen mit langer Ausbildungszeit kann die Prüfung u.U. auch 1 Jahr vorgezogen werden. Dafür ist ein Notendurchschnitt von mind. 1,49 notwendig.
· Bei der Antragsstellung sind Fristen und das rechtzeitige Einreichen der Unterlagen zu beachten.
· Ggf. gibt es unterschiedliche Handhabe in den versch. Berufsgruppen.
· https://www.kfz-innung-berlin.de/aus-und-weiterbildung/ausbildung/hinweise-zur-gesellenprufung.html
Weiterbeschulungsantrag/ Berufsschule nach Kündigungen
· §12 Abs. 3 und 4 Berufsschulverordnung – BSV (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BerSchulVBEpP12 )
· (3) Schülerinnen und Schüler, deren Berufsausbildungsverhältnis gekündigt wurde, werden aus der Schule entlassen, sobald die Kündigung Bestandskraft erlangt hat. Die Entlassung ist schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekannt zu geben; Absatz 4 bleibt unberührt.
· (4) Schülerinnen und Schüler, deren Berufsausbildungsverhältnis gekündigt wurde oder die das Berufsausbildungsverhältnis abgebrochen haben, können auf Antrag bis zum Ende des laufenden Schuljahres an der bisherigen Berufsschule verbleiben; Abgangszeugnisse werden in diesem Fall am Ende des Schuljahres erteilt. Wer ein Berufsausbildungsverhältnis abbricht, um später in ein anderes Berufsausbildungsverhältnis einzutreten, kann nach Maßgabe der schulorganisatorischen Möglichkeiten für die Dauer des laufenden Schuljahres bereits vorab am Berufsschulunterricht der künftig für ihn zuständigen Berufsschule teilnehmen. Über Anträge nach Satz 1 und 2 entscheidet die jeweilige Schule.
· Die Weiterbeschulung muss bei der Schule beantragt werden und ist eine KANN-Regelung. Jedes OSZ regelt die Vergabe anders und hat hier andere Ansprechpersonen. I.d.R. wird eine Weiterbeschulung für 6 Wochen genehmigt.
ZDH
· Zentralverband des deutschen Handwerks
zuständige Stellen
· Kammern wie die IHK, HWK, Ärztekammer
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